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4. Anwendung und Ausblick
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Wie weit sich die DSGVO auf die Rechtsanwendungspraxis insbesondere zwischen Privatpersonen auswirken und welche Konflikte sie dabei hervorrufen wird, lässt sich wenige Monate nach ihrem Geltungsbeginn noch nicht messen. Bereits jetzt (Stand: Juli 2018) ist aber erkennbar, dass die DSGVO in der öffentlichen Wahrnehmung äußerst präsent ist und unterschiedliche Reaktionen hervorruft, die zuweilen auf lückenhafter oder unscharfer Berichterstattung beruhen. Aus Sicht des Europäischen Datenschutzrechts ist einerseits das Ziel zu begrüßen, ein einheitlich hohes Datenschutzniveau in allen Mitgliedstaaten der Union zu schaffen. Andererseits bereiten die auch Privatpersonen (jedenfalls unterhalb der Schwelle zu Wirtschaftsunternehmen, d.h. vor allem selbständige Erwerbstätige und sogar gemeinnützige Vereinigungen) treffenden Pflichten zur Gewährleistung dieses Niveaus nicht wenigen Menschen Unbehagen, weil sie Zeit und Verantwortung in Anspruch nehmen sowie bei Schlechterfüllung zu Sanktionierungen führen können. Die behördliche und rechtsprechende Praxis wird daher v.a. im horizontalen Verhältnis noch auszutarieren haben, wie viele und wie umfangreiche Pflichten einzelnen Personen vernünftigerweise zuzumuten sind, um die Kehrseite solcher Pflichten – die auf informationeller Selbstbestimmung fußenden Rechte betroffener Personen – effektiv, aber nicht übermäßig zu gewährleisten.
D › Datenschutz, Europäischer (Björn Schiffbauer) › IV. Insbesondere „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“