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II. Ausprägungen des Demokratieprinzips
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Das Demokratieprinzip wird im Unionsrecht weder durch die Gründungsverträge noch durch den EuGH definiert. Es handelt sich vielmehr um ein offenes Prinzip, welches sich einer eindeutigen Begriffsbestimmung entzieht. Sein tatsächlicher Gehalt kann demnach nur anhand seiner jeweiligen Ausprägungen erfasst werden. Orientierungspunkte liefern insofern die Art. 9–12 EUV, in welchen das Demokratieprinzip unionsrechtlich konkretisiert wird.