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1. Keine abschließende Regelung des Sachverhaltes durch Sekundärrecht
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Eine direkte Anwendung der Dienstleistungsfreiheit scheidet aus, wenn der Sachverhalt abschließend durch sekundärrechtliche Normen (→ Normenhierarchie) geregelt wird. Von großer praktischer Bedeutung sind etwa die für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens erlassenen Vergaberichtlinien (z.B. Öffentliche-Auftragsvergabe-Richtlinie [RL 2014/24/EU]). Der EuGH zieht allerdings regelmäßig die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ergänzend heran, da die sekundärrechtlichen Regelungen im Lichte des → Primärrechts auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 3.4.2008, C-346/06 – Rüffert –, Rn. 36).
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Auf sekundärrechtlicher Ebene wurden zudem Erleichterungen für den freien Dienstleistungsverkehr geregelt. Das Ziel, Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen, verfolgt die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Sie enthält für den Bereich des Dienstleistungsverkehrs insbesondere verfahrensrechtliche Erleichterungen, indem z.B. gem. Art. 6 Dienstleistungsrichtlinie zentrale Ansprechpartner in dem Mitgliedstaat vorhanden sein müssen, bei denen sich der Dienstleistungserbringer über die für seine Tätigkeit geltenden Anforderungen in dem Mitgliedstaat informieren kann. Im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsabschlüssen aus anderen Mitgliedstaaten sind die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) zu beachten. Bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ergeben sich aus der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weitere Rechte für die Familienangehörigen des Dienstleistungserbringers.