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2. Anwendungsbereich

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Ihren sachlichen Anwendungsbereich bestimmt die DSGVO in Art. 2. Sie betrifft das gesamte Unionsrecht mit Außenwirkung unter Ausklammerung der GASP, für welche die Datenschutz-RL für Polizei und Strafjustiz 2016/680 gilt. Die DSGVO entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen sowohl auf die Beziehungen zwischen nationalen Hoheitsträgern und Privatpersonen als auch – und zwar in erheblichem Maße – im horizontalen Verhältnis zwischen Privatpersonen untereinander. Für den innerunionalen Rechtskreis ist zudem weiterhin speziell VO (EG) Nr. 45/2001 und weiteres besonderes Sekundärrecht anwendbar. Schließlich bestimmt Art. 95 DSGVO, dass sie die RL 2002/58/EG (sog. ePrivacy-RL) nicht überlagert. Sofern kein speziellerer Sekundärrechtsakt einschlägig ist, kommt es für den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO entscheidend darauf an, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist. Die entsprechenden Legaldefinitionen finden sich in Art. 4 DSGVO.

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Bemerkenswert ist der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 3). Denn sie stellt zwar auch auf die Niederlassung eines Verantwortlichen ab (Art. 3 Abs. 1). Darüber hinaus manifestiert sie aber nicht nur das bereits durch den EuGH in Sachen Google Spain (C-131/12) bestätigte Marktortprinzip, sondern zieht dessen Kreise noch weiter als es der EuGH vorgegeben hat (Art. 3 Abs. 2). Das Marktortprinzip stellt nicht auf den Sitz eines Unternehmens oder den Ort der Datenverarbeitung ab, sondern auf den bloßen Bezug eines relevanten Verhaltens zum → Binnenmarkt. Es ist etwa aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht bekannt und wird u.a. im Internationalen Privatrecht herangezogen (z.B. Art. 6 Rom-II-VO, dazu → Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen [JZZ]). Datenschutzrechtlich gewendet kommt es für die Anwendbarkeit der DSGVO bei Verantwortlichen ohne Niederlassung in der Union darauf an, ob innerhalb der EU Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) oder ob die Datenverarbeitung der Beobachtung des Verhaltens einer Person in der EU dient (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b). Insbesondere letztere Variante wird jedenfalls bei transnational agierenden Unternehmen mit Datenverarbeitungsschwerpunkten (z.B. Google, Facebook, Apple, Microsoft) zu einer universellen (und wohl auch nicht ineffektiven, s. Rn. 501) Anwendbarkeit der DSGVO führen.

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