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IV. Rechtsschutz

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Die Europäische Kommission informiert die Organisatoren insbesondere im Falle der Verweigerung der Registrierung gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung über „alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen“ (s. Rn. 455).

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So steht den Organisatoren gegen die Ablehnung der Registrierung die → Nichtigkeitsklage zum EuG nach Art. 263 UAbs. 4 AEUV offen. Das EuG stellt in diesem Fall nur die Rechtswidrigkeit der Nichtregistrierung fest, es trifft gegenüber der Europäischen Kommission aber keine Anordnung zur Registrierung oder entscheidet anstelle der Europäischen Kommission (EuG, Urt. v. 30.9.2015, T-450/12, Rn. 12). Gegen die Ablehnung der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens nach erfolgreicher Bürgerinitiative steht die → Untätigkeitsklage nicht zur Verfügung.

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