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a) Organisatoren

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Organisatoren der Bürgerinitiative müssen zunächst Unionsbürger sein, die das Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament erreicht haben müssen (→ Europäisches Parlament: Wahlrecht). Die Organisatoren bilden einen sog. Bürgerausschuss, der gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EU-Bürgerinitiative-Verordnung aus mindestens sieben Personen bestehen muss, die aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten stammen. Zugleich müssen eine Kontaktperson und ein Stellvertreter der Kontaktperson benannt werden.

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