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I. Begriff und Abgrenzung

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Der Binnenmarkt wird in Art. 26 Abs. 2 AEUV als Raum ohne Binnengrenzen definiert, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Er umfasst gleichzeitig ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 26 Abs. 2 AEUV, sondern folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) AEUV und ist explizit im Protokoll Nr. 27 über den Wettbewerb und den Binnenmarkt festgeschrieben.

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Im Vergleich zu einer Freihandelszone und zu einer → Zollunion weist der Binnenmarkt den höchsten Integrationsgrad auf. In einer Freihandelszone verzichten die beteiligten Staaten wechselseitig auf die Erhebung von Zöllen und heben sonstige den Handel untereinander beschränkende Maßnahmen auf. Gegenüber Drittländern betreibt jedoch jeder Staat weiterhin eine autonome Handelspolitik, setzt insbesondere die entsprechenden Zolltarife selbständig fest. Anders ist dies bei einer Zollunion, bei der zusätzlich eine gemeinsame Bestimmung des Außenzolls gegenüber Drittländern erfolgt. Der Binnenmarkt seinerseits umfasst nicht nur eine Zollunion. Neben dem freien Verkehr von Waren gewährleistet er nämlich auch den von Personen, Dienstleistungen und Kapital.

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Vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon war lange Zeit umstritten, ob und in welcher Hinsicht – rechtlich oder terminologisch – der früher etwa in Art. 14 EGV verwendete Begriff Binnenmarkt gegenüber Gemeinsamer Markt (der sich etwa in Art. 3 EGV fand) Unterschiede aufwies. Dieser Streit ist nunmehr hinfällig geworden, da im Vertrag von Lissabon der Begriff Gemeinsamer Markt vollständig durch Binnenmarkt ersetzt worden ist.

BBinnenmarkt (Mahdad Mir Djawadi) › II. Historische Entwicklung

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