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III. Maßnahmen der EU zur Verwirklichung des Binnenmarktes
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Gem. Art. 26 Abs. 1 AEUV erlässt die EU die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen bzw. dessen Funktionieren zu gewährleisten. Diese Maßnahmen lassen sich unterteilen in solche der negativen und der positiven Integration.