Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 283
1. Gegenstand der Bürgerinitiative
Оглавление448
Gerichtet ist die Bürgerinitiative vorrangig darauf, die Europäische Kommission zur Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsetzungsakt zu veranlassen. Die Bürgerinitiative stellt damit, wie auch der erste Erwägungsgrund der EU-Bürgerinitiative-Verordnung besagt, eine Parallele zum Aufforderungsrecht des Europäischen Parlaments nach Art. 225 AEUV und des Art. 241 AEUV dar.
449
Gegenstand der Bürgerinitiative dürfen gem. Art. 11 Abs. 4 UABs. 1 EUV nur solche Angelegenheiten sein, für welche die Verträge eine Kompetenz der Europäischen Union vorsehen. Betroffen sind zunächst solche Angelegenheiten, bezüglich derer die Europäische Kommission befugt ist, Rechtsakte zu initiieren, „um die Verträge umzusetzen“. Damit wird zugleich deutlich, dass die Änderung des Primärrechts nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein darf. Auch wird damit klargestellt, dass eine Bürgerinitiative grds. nicht auf ein Handeln der Europäischen Kommission zielen darf, das außerhalb der Rechtsetzungsformen i.S.d. Art. 288 AEUV liegt; bspw. dürfte eine Bürgerinitiative nicht auf das Anstoßen eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission gerichtet sein. Allerdings hat der → Europäische Gerichtshof (EuGH) neuerdings klargestellt, dass auch das Einwirken auf Vertragsverhandlungen seitens der Europäischen Kommission Gegenstand einer Bürgerinitiative sein darf, dies am Beispiel der Verhandlungen der Europäischen Kommission bezüglich des TTIP-Abkommens mit den USA (EuG-Urteil v. 10.5.2017, T-754/12, – Effler u.a./Komission –).