Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 266
2. Beschlussgeber
Оглавление412
Wie beim adressatengerichteten Beschluss (s. Rn. 402) liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines adressatenlosen Beschlusses entweder beim Rat und beim Europäischen Parlament gemeinsam, beim Rat allein oder bei der Kommission.