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c) Gerichtetsein an bestimmte Adressaten und Verbindlichkeit nur für diese
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Gem. Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV ist der adressatengerichtete Beschluss an bestimmte Adressaten, d.h. an einen abgegrenzten Adressatenkreis, gerichtet. Dabei kann es sich um einen einzelnen Adressaten oder um mehrere Adressaten handeln. Der Adressat muss nicht unbedingt namentlich benannt sein. Es genügt vielmehr, dass der Beschluss individualisierbar ist, z.B. dadurch, dass sich der Adressatenkreis aus der Regelung des Beschlusses erschließen lässt.
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Der adressatengerichtete Beschluss ist nur für den/die Adressaten, an den/die er gerichtet ist, verbindlich und hat damit lediglich individuelle Geltung. Insoweit entspricht er der Richtlinie, die ebenfalls lediglich für denjenigen Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, Verbindlichkeit beansprucht, und unterscheidet sich in diesem Punkt von der Verordnung, die als Rechtsnorm allgemeine Geltung (vgl. Art. 288 UAbs. 2 S. 1 AEUV) erga omnes hat.
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