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VI. Einsatzregeln

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Die Einsatzregeln, also Regeln für die Anwendung militärischer Zwangsmaßnahmen in gefährlichen Auslandseinsatzgebieten (engl. Rules of Engagement – ROE), werden für jede Auslandsmission unter Berücksichtigung der sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Auftrag der UN, Mandat, Lage im Einsatzland) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten entwickelt. Dabei sind die Vorgaben des Use-of-Force-Concepts der EU (EUMS, Doc. EEAS 00990/6/14, Rev. 6 vom 19.12.2014) zu beachten. Ebenso wie die ROE der NATO (MC 362/1 vom 30.6.2003) enthalten die ROE der EU die Möglichkeit, militärische Gewalt nicht nur zur Selbstverteidigung und Nothilfe für Dritte bei unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen einzusetzen, sondern auch bei Gefahrenlagen, die die hohe rechtliche Schwelle des Selbstverteidigungsrechts noch nicht erreichen. Dies umfasst insbesondere feindselige Absichten, die noch keinen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff darstellen (hostile intent not constituting an imminent attack) und feindselige Akte, die noch keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellen (hostile act not constituting an actual attack). Gleiches gilt auch ganz allgemein für den Einsatz militärischer Zwangsmittel zur Durchsetzung des Auftrages (mission enforcement) und der Bewegungsfreiheit (freedom of movement) oder zur Durchsetzung von Straßensperren und anderen Kontrollmaßnahmen.

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