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I. Allgemeines
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Der Beschluss ist ein → Rechtsakt, der sowohl im Bereich des außenwirksamen Handelns als auch im Bereich der Binnenorganisation der Union erlassen werden kann und sehr praxisrelevant ist.
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In Art. 288 UAbs. 4 AEUV wird der Beschluss in Bezug auf seinen (möglichen) Adressatenkreis und seine Wirkungen dahingehend beschrieben, dass er in allen seinen Teilen verbindlich ist (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 1 AEUV). Sofern er an bestimmte Adressaten gerichtet ist, ist er nur für diese verbindlich (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV). Der Beschluss kann, muss aber hiernach nicht an bestimmte Adressaten gerichtet sein.
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Der Beschluss wurde durch den Vertrag von Lissabon neu in den Katalog des Art. 288 AEUV aufgenommen und bildet den Oberbegriff für zwei unterschiedliche Handlungsformen: zum einen den adressatengerichteten Beschluss (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV) und zum anderen den adressatenlosen Beschluss (vgl. argumentum e contrario Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV).
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Der adressatengerichtete Beschluss ist ein außenwirksamer Rechtsakt der Union, der an einen abgegrenzten Adressatenkreis gerichtet ist und auf dessen individuelle Rechtspositionen einwirkt. Als solcher entspricht er der bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon existierenden Handlungsform der Entscheidung (vgl. Art. 189 EWGV, Art. 249 EGV). Diese war eine außenwirksame Handlungsform zur adressatenbezogenen Regelung von Einzelfällen. Insoweit wurde daher lediglich die alte Bezeichnung Entscheidung durch die neue Bezeichnung Beschluss ersetzt.
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Beim adressatenlosen Beschluss handelt es sich demgegenüber um einen Rechtsakt im Bereich der Binnenorganisation der Union, der – im Gegensatz zum adressatengerichteten Beschluss – gerade nicht an einen abgegrenzten Adressatenkreis gerichtet ist und damit nicht auf individuelle Rechtspositionen einwirkt. Als solcher war die Handlungsform des Beschlusses bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon bekannt und in der Praxis relevant. Durch den Vertrag von Lissabon wurde diese Handlungsform nun erstmals in den Katalog des Art. 288 AEUV aufgenommen.
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Die durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführte Bezeichnung Beschluss verdeutlicht, dass diese in Art. 288 UAbs. 4 AEUV beschriebene Handlungsform sowohl den adressatengerichteten Beschluss (bisher als Entscheidung bezeichnet) als auch – darüber hinausgehend – neuerdings den adressatenlosen Beschluss umfasst.
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Auf sekundärrechtlicher Ebene wird der Beschluss als Gesetzgebungsakt (vgl. Art. 289 Abs. 3 AEUV) oder als (einfacher) Rechtsakt erlassen (→ Rechtsetzungsverfahren). Auf tertiärrechtlicher Ebene kann er in Form eines delegierten Rechtsakts (vgl. Art. 290 AEUV) oder eines Durchführungsrechtsakts (vgl. Art. 291 AEUV) ergehen (→ Normenhierarchie).
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