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2. „Vereinbarte Kriterien“
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Art. 49 UAbs. 1 S. 4 EUV sieht vor, dass bei der Entscheidung über den Beitritt „[d]ie vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien […] berücksichtigt“ werden. Ohne dies klar zum Ausdruck zu bringen, nimmt die Vorschrift auf die 1993 im Vorfeld der Osterweiterung von den Mitgliedstaaten formulierten Kopenhagener Kriterien Bezug, soweit diese nicht in Art. 2 EUV primärrechtlich normiert wurden. Erforderlich ist somit insbesondere, dass Beitrittskandidaten eine institutionelle Stabilität und eine funktionsfähige Marktwirtschaft aufweisen. Darüber hinaus müssen sie bereit und fähig sein, die aus der EU-Mitgliedschaft folgenden Anforderungen zu erfüllen.
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Durch die unbestimmte Qualifikation als „vereinbarte Kriterien“ lässt Art. 49 UAbs. 1 S. 4 EUV zudem Raum für die Festlegung von Anforderungen durch den Europäischen Rat, die über die Kopenhagener Kriterien hinausgehen. Dies schließt länderspezifische Anforderungen ein. Europarechtlich gebotene oder politisch für notwendig erachtete Veränderungen können auf diese Weise forciert werden. So könnten in Abhängigkeit von den jeweils besonders ausgeprägten Defiziten etwa die tatsächliche Gewährleistung der Religionsfreiheit oder die effektive Bekämpfung der Korruption vom Europäischen Rat als „vereinbarte Kriterien“ beschlossen werden und als Bewertungsmaßstab im Beitrittsverfahren dienen.
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Unzulässig sind „vereinbarte Kriterien“, die den Werten des Art. 2 EUV widersprechen. Aus Art. 20 Abs. 4 S. 2 EUV folgt des Weiteren, dass die Bereitschaft zur Mitwirkung an fakultativen Integrationsschritten wie z.B. einer verstärkten Zusammenarbeit nicht als Beitrittsvoraussetzung vorgesehen werden kann. Das Gebot der Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, Art. 4 Abs. 2 EUV, steht schließlich der Vereinbarung von Kriterien im Europäischen Rat entgegen, welche die spezifische Ausprägung der Staatlichkeit von Beitrittskandidaten in Frage stellen.