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1. Rechtsnatur
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Der adressatengerichtete Beschluss ist in der Praxis v.a. als eine typisch exekutivische Handlungsform zur unmittelbaren außenwirksamen Regelung von Einzelfällen gegenüber einem abgegrenzten Adressatenkreis, an den der Beschluss gerichtet ist, relevant. Als solcher ist er im mitgliedstaatlichen Recht mit dem Verwaltungsakt (in der Bundesrepublik Deutschland also z.B. mit § 35 VwVfG) vergleichbar. Wie dieser kann der adressatengerichtete Beschluss mit Nebenbestimmungen wie etwa Bedingungen, Befristungen und Auflagen verbunden werden. Richtet sich der adressatengerichtete Beschluss an einen Einzelnen und verpflichtet er ihn zu einer Zahlung, stellt der adressatengerichtete Beschluss einen vollstreckbaren Titel für eine mögliche Zwangsvollstreckung dar.