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b) Unmittelbare Geltung
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Der adressatengerichtete Beschluss gilt – wie die Verordnung – unmittelbar, d.h. er entfaltet mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem jeweiligen Adressaten direkt seine Rechtswirkungen. Es bedarf – anders als bei der Richtlinie – weder einer Umsetzung noch eines konkreten Vollzugsbefehls auf mitgliedstaatlicher Ebene.
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Das Merkmal der unmittelbaren Geltung des adressatengerichteten Beschlusses ist – anders als bei der Verordnung (vgl. Art. 288 UAbs. 2 S. 1 AEUV) – nicht ausdrücklich in Art. 288 UAbs. 4 AEUV normiert. Dennoch ist seine Existenz anerkannt. Der EuGH folgert die unmittelbare Geltung aus dem in Art. 288 UAbs. 4 S. 1 AEUV normierten Merkmal in allen seinen Teilen verbindlich (s. Rn. 415 f.). Aus der Verbindlichkeit des adressatengerichteten Beschlusses in allen seinen Teilen ergebe sich, dass dieser auch geeignet sein müsse, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen (st. Rspr. seit EuGH, Urt. v. 6.10.1970, 9/70 – Grad –, Rn. 5).