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a) Verbindlichkeit in allen seinen Teilen
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Der adressatengerichtete Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich (vgl. Art. 288 UAbs. 4 S. 1 AEUV). Mit dem Merkmal der rechtlichen Verbindlichkeit entspricht der adressatengerichtete Beschluss insoweit der → Verordnung und der → Richtlinie und unterscheidet sich insoweit von den unverbindlichen → Empfehlungen und Stellungnahmen. Im Falle einer u.U. erforderlich werdenden Abgrenzung zwischen den unverbindlichen Handlungsformen einerseits und dem adressatengerichteten Beschluss andererseits stellt der → Europäische Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf das Merkmal der Verbindlichkeit maßgeblich darauf ab, ob eine Maßnahme der Union dazu bestimmt und geeignet ist, unmittelbare rechtliche Wirkungen hervorzurufen, also in Rechtspositionen einzugreifen (vgl. EuGH, Urt. v. 15.3.1967, 8/66 u.a. – Cimenteries –, S. 122).
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Indem der adressatengerichtete Beschluss in allen (seinen) Teilen verbindlich ist, entspricht er insoweit der Verordnung, unterscheidet sich in diesem Punkt aber – wie die Verordnung – von der Richtlinie, die lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, die Wahl der Form und Mittel jedoch den Mitgliedstaaten überlässt.