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c) Allgemeine Geltung

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Der adressatenlose Beschluss gilt für und gegen alle diejenigen, die in den Regelungsgehalt dieses Beschlusses fallen. Seine allgemeine Geltung entspricht derjenigen der Verordnung, wenngleich sich der adressatenlose Beschluss und die Verordnung in diesem Punkt wiederum darin unterscheiden, dass sich die allgemeine Geltung des adressatenlosen Beschlusses prinzipiell stets auf den unionsinternen Bereich beschränkt, wohingegen die Verordnung als v.a. außenwirksame Rechtsnorm grundsätzlich erga omnes gegenüber den Mitgliedstaaten und den Einzelnen gilt.

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Das Merkmal der allgemeinen Geltung ist für den adressatenlosen Beschluss nicht ausdrücklich in Art. 288 UAbs. 4 AEUV normiert. Es ergibt sich aber aus einem Umkehrschluss aus Art. 288 UAbs. 4 S. 2 AEUV. Ist ein Beschluss nicht an bestimmte Adressaten gerichtet, ist seine Verbindlichkeit und damit seine Geltung nicht auf Adressaten beschränkt. Verbindlichkeit und Geltung wirken dann unbeschränkt, d.h. allgemein.

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Mit dem Merkmal der allgemeinen Geltung unterscheidet sich der adressatenlose Beschluss grundlegend vom adressatengerichteten Beschluss, der individuelle Geltung hat (s. Rn. 409 f.).

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