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I. Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen

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Mit dem Vertrag von Lissabon ist im → Primärrecht die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung an Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union als Ausprägung des → Demokratieprinzips gestärkt worden. Bis zum Vertrag von Lissabon waren diese Beteiligungsrechte im Wesentlichen in Art. 21 EGV niedergelegt; sie beschränkten sich auf das Petitionsrecht zum → Europäischen Parlament und das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten nach Art. 195 EGV oder mit Fragen an → Organe und Einrichtungen zu wenden.

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Art. 11 Abs. 4 EUV sieht nunmehr erstmals vor, dass Unionsbürgerinnen und -bürger (→ Unionsbürgerschaft) im Wege der Bürgerinitiative unter bestimmten Voraussetzungen die → Europäische Kommission zur Vorlage von Vorschlägen für → Rechtsakte zur Umsetzung der Verträge auffordern können. Die jetzige Bürgerinitiative bleibt aber hinter den Plänen einzelner Vertreter im Verfassungskonvent, die eine umfassendere Form der Bürgerbeteiligung bis hin zu einem Initiativrecht zur Vertragsänderung vorsahen, zurück.

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Verfahrensrechtliche Regelungen zu dieser Bürgerinitiative finden sich in Art. 24 UAbs. 1 AEUV, wo zugleich eine Ermächtigung für den Erlass von → Verordnungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (→ Rechtsetzungsverfahren) normiert ist. Auf Grundlage des Art. 24 UAbs. 1 AEUV ist die EU-Bürgerinitiative-Verordnung (VO [EU] 211/2011) erlassen worden.

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Auf nationaler Ebene ist die Durchführung in Deutschland auf Grundlage des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG) geregelt. Das Gesetz bennennt entsprechend Art. 15 EU-Bürgerinitiative-Verordnung die zuständigen Stellen für die Überprüfung der Online-Sammelsysteme für Unterstützungsbekundungen, organisatorische Rahmenbedingungen, Grundlagen für den Abgleich von Unterstützerdaten mit den Meldedateien. Daneben führt es noch einmal die Gründe für die Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen auf.

BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › II. Gegenstand, Voraussetzungen und Ablauf

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