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1. Negative Integration
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Unter den Begriff der negativen Integration fällt die Beseitigung nationaler, die Verwirklichung des Binnenmarktes hindernder Regelungen aufgrund der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts. Besonders die Grundfreiheiten wirken in diesem Sinne negativ integrierend. Denn sie binden die Mitgliedstaaten nicht nur abstrakt, sondern vermitteln dem Einzelnen subjektive, gerichtlich durchsetzbare Rechte. Die negative Integration erfolgt deshalb in der Regel auf judikativem Wege, nämlich konkret dadurch, dass der EuGH anlässlich der Prüfung eines Einzelfalls die streitgegenständlichen nationalen Regelungen für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Diese Regelungen dürfen dann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht mehr von den nationalen Behörden angewendet werden. Durch den – den grundfreiheitlichen Schutz zusätzlich verstärkenden, in Rn. 424 bereits angesprochenen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kommt der negativen Integration mithin eine große Bedeutung bei der Verwirklichung und Verwaltung des Binnenmarktes zu.
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Ihr besonderer Vorteil liegt darin, dass es zur Beseitigung bestehender Hemmnisse für die freie grenzüberschreitende Zirkulation von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital keines ggf. langwierigen → Rechtsetzungsverfahrens der Union bedarf.
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Auf der anderen Seite ist bei negativ integrierenden Maßnahmen immer auch eine gewisse Gefahr von Rechtsunsicherheit gegeben, weil bei Einzelfallentscheidungen eines Gerichts naturgemäß Unklarheiten darüber entstehen können, in welchem konkreten Umfang eine Unvereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Binnenmarktgedanken besteht. Zudem kann es durch die Erklärung der Unanwendbarkeit nationaler Regelungen im grenzüberschreitenden Verkehr kurzfristig zu Regelungslücken im innerstaatlichen Recht bzw. zu dem Problem der sog. → Inländerdiskriminierung kommen. In diesem Kontext ist auch auf das Risiko hinzuweisen, dass der eng in Zusammenhang mit den Grundfreiheiten stehende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in jedem betroffenen Regelungsbereich zu einer Harmonisierung auf dem niedrigsten in einem Mitgliedstaat bestehenden rechtlichen Standard führt (sog. Race-to-the-bottom-Problematik). Denn zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die heimische Wirtschaft wird jeder Mitgliedstaat – wenn er aufgrund des EU-Rechts zur Akzeptanz etwa niedrigerer Produktions- oder Sicherheitsstandards aus anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verpflichtet ist – geneigt sein, seine Standards entsprechend nach unten zu nivellieren. Auch aus diesem Grunde bedarf es für einen funktionierenden und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt neben negativ auch positiv integrierender Maßnahmen.