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b) Registrierung

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Vor Beginn der eigentlichen Sammlung von Unterstützungsbekundungen muss die Initiative bei der Europäischen Kommission registriert werden. Die Europäische Kommission führt hierzu ein Online-Register. Die Anmeldung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union erfolgen (→ Sprachenregime der EU). Die Angaben, die für die Registrierung verlangt werden, ergeben sich aus Anhang II der EU-Bürgerinitiative-Verordnung. Anzugeben sind

eine Bezeichnung der Bürgerinitiative mit höchstens 100 Zeichen,

eine Wiedergabe des Gegenstandes mit höchstens 200 Zeichen,

eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative mit höchstens 500 Zeichen,

die Angabe der relevanten Vorschriften aus den Verträgen und

die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Organisatoren, die Bezeichnung der Kontaktperson und ihres Stellvertreters sowie die Mailadressen der Letztgenannten.

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Neben diesen pflichtigen Angaben steht es den Organisatoren frei, nähere Angaben zu den Zielen der Bürgerinitiative sowie einen Entwurf für den begehrten Rechtsakt in einer Anlage vorzulegen.

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Im Zuge des Registrierungsverfahrens überprüft die Europäische Kommission binnen zweier Monate, ob der Bürgerausschuss ordnungsgemäß eingesetzt und die Kontaktpersonen benannt sind, ob das Begehren der Organisatoren i.R.d. Initiativbefugnisse der Europäischen Kommission liegt und ob die Initiative nicht offensichtlich missbräuchlich, unseriös und schikanös ist, bzw. gegen die Werte der Europäischen Union i.S.d. Art. 2 EUV verstößt. Sind die vorgenannten Bedingungen eingehalten, bestätigt die Europäische Kommission die Registrierung gegenüber den Organisatoren.

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Verweigert die Europäische Kommission die Registrierung, ergeht ein entsprechender → Beschluss. Hierin werden die Organisatoren zugleich von den hierfür erheblichen Gründen in Kenntnis gesetzt. Die Begründung muss nach der Rechtsprechung des → Gerichts der EU (EuG) den Anforderungen des Art. 296 AEUV entsprechen und dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht; außerdem muss die Begründung einem Unionsrichter ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (EuG, Urt. v. 30.9.2015, T-450/12, Rn. 22). Auch werden die Organisatoren gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung über „alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen“, in Kenntnis gesetzt.

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Nach der Registrierung steht es den Organisatoren frei, die Bürgerinitiative in weiteren Amtssprachen in das Register einzustellen, wobei sie selbst für die notwendigen Übersetzungen verantwortlich sind.

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