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f) Überprüfung der Unterstützungsbekundungen
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Auf nationaler Ebene authentifiziert die jeweils zuständige Behörde die eingegangenen Unterstützungsbekundungen. Hierbei sind entweder die Staaten zuständig, in denen der jeweilige Unterzeichner seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, bzw. der Staat, der eines der in Anhang III Teil C der EU-Bürgerinitiative-Verordnung näher bezeichneten Ausweispapiere oder einen entsprechenden Identifikationsnachweis ausgestellt hat.
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Die nationalen Behörden verifizieren die Unterstützungsbekundungen gem. Art. 8 Abs. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung „auf der Grundlage angemessener Überprüfungen“ und stellen hierüber eine Bescheinigung über die Zahl der wirksamen Unterstützungsbekundungen aus.
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