Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 304
3. Völkerrecht
Оглавление490
Außerhalb der EU ist auf völkerrechtlicher Ebene das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108, in Kraft getreten am 1.10.1985) zu nennen, das am 28.1.1981 durch den → Europarat aufgelegt wurde und auch offen für Drittstaaten ist. Es verpflichtet zur Einhaltung internationaler Mindeststandards im Bereich des Datenschutzes. Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten des Europarats dieses Abkommen ratifiziert, außerdem sind Kap Verde, Mauritius, Mexiko, der Senegal, Tunesien und Uruguay beigetreten. Ergänzt wurde es durch ein Zusatzprotokoll vom 8.11.2001 (SEV Nr. 181, in Kraft getreten am 1.7.2004), das bislang (Stand: Juli 2018) jedoch nicht von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist. Dieses Zusatzprotokoll soll u.a. das Übereinkommen für einen Beitritt der EU öffnen, was jedoch erst nach dessen Ratifikation in sämtlichen Vertragsstaaten möglich ist.
491
Unter Beteiligung der EU sind völkerrechtliche Regelungen zum Datenschutz v.a. in speziellen Abkommen zu finden, die jedoch nicht zum Zwecke eines einheitlichen Datenschutzstandards vereinbart wurden, sondern schon aufgrund ihrer Regelungsmaterie datenschutzrechtliche Relevanz aufweisen. Dies sind v.a. Abkommen zur Datenübermittlung zwischen der EU und Drittstaaten, wie sie typischerweise zur Gewährleistung internationaler Sicherheit geschlossen werden. Als Beispiel können Übereinkünfte zur gegenseitigen Fluggastdatenübermittlung genannt werden (etwa das Abkommen mit den USA vom 11.8.2012, Abl. 2012, L 215).
492
Daneben existieren gewisse Vorgaben für den Datentransfer zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten auf der einen sowie Drittstaaten auf der anderen Seite. Diese sind jedoch weder dem Völkervertrags- noch -gewohnheitsrecht zuzuordnen, sondern basieren allenfalls auf Verwaltungsabkommen, politischen Absichtserklärungen oder unverbindlichen Zusicherungen – also soft law. Dazu zählen auch die mit den USA getroffenen und unter den Namen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ bekannt gewordenen Vereinbarungen (dazu Rn. 502 f.). Ihren Rechtscharakter erlangten diese allerdings erst durch entsprechende Entscheidungen der → Europäischen Kommission; unionsrechtlich gesehen handelt es sich also richtigerweise um Sekundärrecht, nicht um Völkerrecht.
D › Datenschutz, Europäischer (Björn Schiffbauer) › III. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)