Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 293

2. Reaktionsmöglichkeiten der Kommission auf eine erfolgreiche Bürgerinitiative

Оглавление

467

Spätestens nach drei Monaten teilt die Europäische Kommission den Organisatoren gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) EU-Bürgerinitiative-Verordnung ihr weiteres Vorgehen mit. Sie kann aber auch mitteilen, dass sie auf ein weiteres Vorgehen verzichte; sie teilt hierzu ihre ausschlaggebenden Gründe mit.

468

Nicht eindeutig ist, inwieweit die Europäische Kommission an die Vorgaben einer erfolgreichen Bürgerinitiative gebunden ist. Teilweise wird eine relativ strenge Bindung angenommen, die nur in Ausnahmefällen zur Ablehnung eines weiteren Vorgehens führen darf. Teilweise wird mit Blick auf das Initiativmonopol der Europäischen Kommission von einer weitgehenden Freiheit im Umgang mit dem Ansinnen der Organisatoren ausgegangen.

469

Richtigerweise wird anzunehmen sein, dass die Europäische Kommission jedenfalls verpflichtet ist, sich mit dem Ansinnen der Initiative auseinanderzusetzen und sie nicht schlechthin zu ignorieren. Eine unbedingte Pflicht zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens besteht – wie auch in den Fällen der Art. 225 AEUV und Art. 241 AEUV – nicht.

BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › IV. Rechtsschutz

Europarecht

Подняться наверх