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d) Sammlung von Unterstützungsbekundungen

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Mit der Registrierung der Bürgerinitiative kann die Sammlung der Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern beginnen. Dabei gilt gem. Art. 2 Nr. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung als Unterzeichner derjenige, der durch Abgabe eines vorgeschriebenen Formulars seine Unterstützung für die Zielsetzung der Initiative zum Ausdruck gebracht hat. Unterzeichnungsberechtigt sind nur Unionsbürger, die das Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament erreicht haben.

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Unterstützungsbekundungen können in Papierform oder elektronisch gesammelt werden. Art. 6 EU-Bürgerinitiative-Verordnung regelt den Rahmen der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen und beschreibt die Anforderungen, die an die Ausgestaltung eines Online-Sammlungssystems zu stellen sind. Der Sammlungszeitraum beträgt gem. Art. 5 Abs. 5 EU-Bürgerinitiative-Verordnung höchstens zwölf Monate nach der Registrierung.

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