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e) Erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsbekundungen
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Damit die Bürgerinitiative der Europäischen Kommission zur weiteren Behandlung vorgelegt werden kann, muss sie die erforderliche Zahl von Unterzeichnern finden. Dabei darf jeder Unterzeichner die Initiative nur einmal unterstützen.
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Die Organisatoren müssen zunächst, wie sich aus Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 EUV ergibt, mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen sammeln. Diese sollen entsprechend dem Text des EUV „einer erheblichen Anzahl“ verschiedener Mitgliedstaaten angehören. Art. 7 Abs. 1 EU-Bürgerinitiative-Verordnung konkretisiert diese Vorgabe primärrechtskonform dahingehend, dass die Unterzeichner aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten kommen. In mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten, aus denen die Unterzeichner stammen, muss zudem eine Mindestzahl von Unterstützungsbekundungen entsprechend Anhang I zur EU-Bürgerinitiative-Verordnung erreicht werden. Diese Mindestzahl entspricht der Zahl der aus dem jeweiligen Mitgliedstaat in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten multipliziert mit 750. Die so ermittelten Mindestzahlen bewegen sich zwischen 3750 (Malta, fünf Abgeordnete) und 74250 (Bundesrepublik Deutschland, 99 Abgeordnete).