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c) Umfang der Kontrolle und Ablehnungsgründe bezüglich der Registrierung

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Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der Verträge und der EU-Bürgerinitiative-Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Registrierung der Bürgerinitiative bezüglich der Frage der Zuständigkeit der Europäischen Kommission verweigert werden können. So darf gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) EU-Bürgerinitiative-Verordnung „die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig [Hervorh. d. Verf.] außerhalb des Rahmens [liegen], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen“. Hier wird man zunächst von einer Befugnis zur umfassenden Rechtskontrolle durch die Europäische Kommission ausgehen müssen.

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Auch ist nach dem Wortlaut der EU-Bürgerinitiative-Verordnung nicht klar, was in Fällen geschieht, in denen die Europäische Kommission nur bezüglich eines Teils der mit der Bürgerinitiative verfolgten Zielsetzung zuständig ist. Die Europäische Kommission steht hier offenbar auf dem Standpunkt, dass die Zielsetzung der Bürgerinitiative in vollem Umfang von der Kompetenz der Europäischen Kommission zur Rechtsetzung erfasst sein muss. In einem solchen Fall kann allenfalls durch informelle Beratung der Organisatoren seitens der Europäischen Kommission auf eine Begrenzung bzw. Änderung des Inhalts der Initiative gedrängt werden.

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