Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 313

I. Entwicklung des Demokratieprinzips im Unionsrecht

Оглавление

505

Bis in die 1990er Jahre wurde das Demokratieprinzip im Unionsrecht eher als politische Forderung denn als rechtliches Prinzip verstanden. In den Vertragstexten fand sich der Begriff nicht wieder. Auch der → Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seiner Rechtsprechung nur zögerlich darauf bezogen. Mit zunehmender Integration auch souveränitätssensibler Bereiche wurde der Bedarf nach demokratischer Legitimation jedoch immer stärker. Eine erste Kodifizierung erfolgte schließlich mit dem Vertrag von Maastricht (→ Europäische Union: Geschichte). Im fünften Erwägungsgrund wurde dort der Wunsch der Mitgliedstaaten festgehalten, „Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken“. Art. F Abs. 1 statuierte zudem die Achtung der „nationale[n] Identität [der] Mitgliedstaaten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beruhen“. Eine gewisse Festigung erfuhr das Prinzip sodann in den Verträgen von Amsterdam und Nizza, welche in ihrem jeweiligen damaligen Art. 6 Abs. 1 EUV explizit vorsahen, dass die Union u.a. auf dem Grundsatz der Demokratie beruht, welcher „allen Mitgliedstaaten gemeinsam“ ist. Somit waren nicht mehr nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Union selbst an den Grundsatz der Demokratie gebunden.

506

Der – letztlich gescheiterte – Konventsentwurf des Verfassungsvertrags (→ Konstitutionalisierung) ging wesentlich weiter. Unter Teil I Titel VI (Das demokratische Leben der Union) und Teil II Titel V (Bürgerrechte) wurden verschiedene Aspekte des Demokratieprinzips aufgegriffen. Das in der Literatur z.T. als zu heterogen kritisierte Zusammenspiel der Demokratieelemente wurde schließlich im Vertrag von Lissabon gelockert. Unter Beibehaltung der Kernaspekte wurde die Zahl der Vorschriften zum Demokratieprinzip reduziert. Das Prinzip wird nunmehr zunächst im zweiten, vierten und siebten Erwägungsgrund erwähnt. In Art. 2 EUV wird die Demokratie sodann zu einem Wert erhoben, auf den sich die Union gründet. Unter Titel II (Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze) werden Teile des Prinzips in vier Artikeln (Art. 9–12 EUV) konkret behandelt. Mit dem Vertrag von Lissabon fand das Demokratieprinzip somit erstmalig eine präzisierte Ausgestaltung.

DDemokratieprinzip (Stephan Hobe) › II. Ausprägungen des Demokratieprinzips

Europarecht

Подняться наверх