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II. Berechtigte und Verpflichtete

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Auf die Rechtspositionen der Dienstleistungsfreiheit können sich zunächst die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates berufen, allerdings nur dann, wenn sie in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben. Auch den Familienangehörigen von Unionsbürgern (→ Unionsbürgerschaft) stehen gewisse Rechte zu. Den natürlichen Personen sind Unternehmen gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

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Verpflichtungsadressaten der Dienstleistungsfreiheit sind zunächst die Mitgliedstaaten. Zudem haben die Unionsorgane (→ Organe und Einrichtungen) bei ihren Maßnahmen die Dienstleistungsfreiheit zu beachten. Unter besonderen Voraussetzungen können zudem Regelungen oder Handlungen privater Rechtspersonen, wie z.B. Gewerkschaften, an den Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit zu messen sein.

DDienstleistungsfreiheit (Michael Rafii) › III. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit

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