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2. Aufgrund des EWR-Abkommens geschaffene Institutionen

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Neben den originären EFTA-Institutionen bestehen noch weitere Einrichtungen, die im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen geschaffen wurden. Hintergrund hierfür war ein Gutachten des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Gutachten 1/91 v. 14.12.1992 – EWR I –). Hiernach darf die Autonomie der Unionsrechtsordnung, und damit die Letztentscheidungskompetenz des EuGH hinsichtlich der Gültigkeit von Unionsrecht, nicht anhand eines völkerrechtlichen Vertrages beeinträchtigt werden. Ursprünglich war jedoch die Schaffung eines eigenständigen sog. EWR-Gerichtshofs vorgesehen, der zur Auslegung des EWR-Abkommens (mitsamt seiner unionsrechtlichen Bestandteile, insbesondere der Grundfreiheiten) befugt gewesen wäre. In der Folge wurde die Durchführung und Überwachung des EWR-Abkommens unionsrechtskonform anhand des sog. Zweisäulenmodells ausgestaltet, was die Schaffung zusätzlicher EFTA-Institutionen erforderlich machte.

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