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c) Ständiger Ausschuss
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Der Ständige Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten wurde anhand des am 5.11.1992 unterzeichneten und am 1.1.1993 in Kraft getretenen Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten geschaffen, vgl. dessen Art. 1 Abs. 1. Er dient in erster Linie der Meinungsbildung bzw. Entscheidungsfindung dieser Staaten, heute also Liechtensteins, Norwegens und Islands, in allen Belangen, die ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen betreffen. Ziel hierbei ist es, dass diese Staaten i.R. etwaiger Verhandlungen mit der EU mit einer gemeinsamen Stimme sprechen können. Seine Aufgabenbereiche sind in Art. 3 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten niedergelegt.