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b) EFTA-Gerichtshof
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Gem. Art. 108 Abs. 2 EWRA kommt dem EFTA-Gerichtshof die Kompetenz zu, die Durchführung des EWR-Abkommens gerichtlich zu überwachen (insbesondere Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, vgl. Art. 36 ÜGA) und zudem die Streitbeilegung bei Streitigkeiten von EFTA-Staaten untereinander zu gewährleisten, Art. 32 ÜGA (Sein EU-Pendant, der EuGH, ist entsprechend zuständig für die Klagen von EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Streitigkeiten untereinander). Der EFTA-Gerichtshof wurde mittels Art. 27 ÜGA errichtet. Er besteht gem. Art. 28 ÜGA aus fünf Richtern, die die in Art. 30 ÜGA näher spezifizierten Kriterien erfüllen.