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a) EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA surveillance authority/ESA)
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So ist die EFTA-Überwachungsbehörde gem. Art. 108 Abs. 1 EWRA dafür zuständig, die Durchführung des EWR-Abkommens zu überwachen. Sie wurde anhand Art. 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (ÜGA) geschaffen. In Art. 5 ÜGA folgt eine eingehende Tätigkeitsbeschreibung der ESA, die Art. 6 ff. ÜGA regeln u.a. ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise.