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a) EFTA-Rat

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Das oberste Organ der EFTA ist der EFTA-Rat. Ihm kommt u.a. die Entscheidungsbefugnis darüber zu, den EFTA-Vertrag gemäß seiner Bestimmungen abzuändern, Art. 43 Abs. 1 Buchst. b) EFTAV. Ferner prüft er, inwieweit weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Assoziation erforderlich sind, Art. 43 Abs. 1 Buchst. d) EFTAV. Er ist es auch, der Beziehungen zu Internationalen Organisationen herstellt bzw. Handels- und Zusammenarbeitsabkommen mit Drittstaaten aushandelt, Art. 43 Abs. 1 Buchst. f) bzw. g) EFTAV. Schließlich ist er zuständig für die Streitbeilegung, Art. 43 Abs. 1 Buchst. h) EFTAV.

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Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in den Rat und hat dort über diesen je eine Stimme, Art. 43 Abs. 2 EFTAV. Grundsätzlich fasst der Rat seine Beschlüsse einstimmig, Art. 43 Abs. 5 S. 1 EFTAV. Der Rat tagt in der Zusammensetzung aus den jeweiligen ständigen Delegierten der EFTA-Staaten monatlich, auf Ministerebene zweimal jährlich. Dabei rotiert der Ratsvorsitz halbjährlich.

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Gem. Art. 43 Abs. 3 S. 1 EFTAV kann der Rat all jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse errichten, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die einzelnen Ausschüsse, die auf Grundlage dieser Vorschrift geschaffen wurden, sind in Anhang S des EFTA-Vertrags aufgelistet.

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