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1. Freier Warenverkehr

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Wie auch im EWR-Abkommen (→ Europäischer Wirtschaftsraum [EWR]) sind viele Bestimmungen des EFTA-Vertrags, gerade zur Warenverkehrsfreiheit, wörtlich aus den EU-Verträgen übernommen (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren). So ist das in Art. 3 EFTAV vorgesehene Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung eng am Wortlaut des Art. 34 AEUV gehalten, die Ausnahmevorschrift des Art. 13 EFTAV ist im Wesentlichen wortgleich zu Art. 36 AEUV. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung sind gem. Art. 7 EFTAV ebenfalls verboten. Vorschriften zu Ursprungsregeln sind in Art. 5 EFTAV niedergelegt. Die Ausnahmebestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in Art. 8 EFTAV erläutert.

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