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2. Regelungsgegenstände des EAG-Vertrags
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Der EAG-Vertrag regelt die Förderung und Koordination der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kerntechnik, die Verbreitung und Mitteilung nukleartechnischer Kenntnisse, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die Koordination von Investitionen auf dem Gebiet der Nuklearforschung, deren „abgestimmte Entwicklung“ erleichtert werden soll, die Errichtung gemeinsamer Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, die Versorgung mit kerntechnischen Grundstoffen („Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen“), wofür die gemeinsame, unter Aufsicht der Kommission stehende Euratom-Versorgungsagentur (l’Agence d’approvisionnement d’Euratom; Euratom Supply Agency, ESA [nicht zu verwechseln mit der weitaus bekannteren European Space Agency, ebenfalls ESA]) mit Sitz in Luxemburg gegründet wird. Weiterhin geregelt sind die Überwachung der Sicherheit, das Eigentum an Kernbrennstoffen (s.u. Rn. 830), der Gemeinsame Markt auf dem Gebiet der Nukleartechnik und die Außenbeziehungen der EAG einschließlich der Genehmigungsbedürftigkeit kerntechnischer Verträge der Mitgliedstaaten mit einem dritten Staat, einer Internationalen Organisation oder einem Angehörigen eines dritten Staates durch die Kommission.
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Speziell die Kompetenz der EAG zum Erlass von sog. Grundnormen zum Gesundheitsschutz (s. o. Rn. 824) auch im Verordnungswege wurde ursprünglich seitens des → Europäischen Parlaments (mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 33 EAGV) in Abrede gestellt, wird aber mittlerweile schon aus pragmatischen Gründen (Notwendigkeit des unverzüglichen und unmittelbaren Einschreitens gegen neu erkannte Gefahren im Strahlenschutz) allseits akzeptiert. Die Mitgliedstaaten sind ihrerseits berechtigt, den Strahlenschutz jeweils noch zu erhöhen.