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I. Begriff
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Die Europäische Atomgemeinschaft wurde am 25.3.1957 mit Wirkung zum 1.1.1958 durch die Römischen Verträge (→ Europäische Union: Geschichte) durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Benelux-Staaten und Italien begründet. Es handelt sich bei ihr um eine eigenständige supranationale Organisation (→ Supranationalität; → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl [EGKS]), die heute eigenständig neben der EU fortbesteht, sich mit dieser jedoch die Organe teilt. Sie bildet daher (nach dem Auslaufen der Westeuropäischen Union [WEU], eines militärischen Beistandspakts, im Jahre 2011) gegenwärtig die letzte Europäische Gemeinschaft neben der EU, mit deren Strukturen sie jedoch institutionell vollkommen verklammert bleibt. Die Gründe für die Fortsetzung dieser formalrechtlichen Eigenständigkeit einer Europäischen Gemeinschaft über den Vertrag von Lissabon (2009) hinaus – der ja eigentlich die Europäischen Gemeinschaften hatte auflösen und deren Sachzuständigkeiten restlos in die nunmehr als Rechtssubjekt verselbständigte EU hätte einbringen sollen – lag in der zunehmend unterschiedlichen Einstellung der Mitgliedstaaten zur zivilen Nutzung der Atomenergie. Die EAG (CEEA, Communauté européenne de l’énergie atomique, bzw. EAEC, European Atomic Energy Community) wird oft auch synonym als Euratom oder EURATOM abgekürzt, was immerhin den Vorteil hätte, dass diese Abkürzung auch im englischen wie französischen Sprachraum verstanden wird. Auch findet sich diese Abkürzung im EAG-Vertrag (vgl. Präambel und Art. 1 und 2). Die im Internet ubiquitär anzutreffende Behauptung, die Abkürzung Euratom ersetze mittlerweile die Abkürzung EAG, ist aber unzutreffend. Ihre Mitglieder sind – bis auf weiteres, da ein Austritt möglich wäre (str.) – mit den Mitgliedstaaten der EU identisch, außerdem ist die Schweiz seit 2014 assoziiertes Mitglied. Nach h.M. soll aus Art. 106a Abs. 1 EAGV i.V.m. Art. 49 EUV folgen, dass ein Beitritt zur EU stets auch den Beitritt zur EAG mitenthalte; überzeugend ist dies kaum.
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