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3. Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit

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Kapitel IX des EFTA-Vertrages gewährt überdies die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Erstere ist in Art. 23 Abs. 1 EFTAV ausdrücklich niedergelegt. Gem. Art. 24 Abs. 1 EFTAV gilt auch hier der Grundsatz der Inländergleichbehandlung. Auf Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden diese Regelungen jedoch keine Anwendung, Art. 27 Abs. 1 EFTAV. Art. 27 Abs. 2 EFTAV sieht ferner einen Rechtfertigungsgrund des ordre public vor. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist gem. Art. 28 Abs. 1 EFTAV gewährleistet.

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Kapitel X regelt den Handel mit Dienstleistungen. Die Dienstleistungsfreiheit ist gem. Art. 29 Abs. 1 EFTAV grundsätzlich vorgesehen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Inländergleichbehandlung, Art. 30 EFTAV. Ein Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit zum Zwecke der Ausübung einer effektiven Finanzaufsicht sieht Art. 31 Abs. 1 EFTAV vor. Die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationsnachweisen o. ä., die in Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung stehen, wird von Art. 32 EFTAV geregelt. Art. 33 EFTAV sieht in einer im Wesentlichen zu Art. 27 EFTAV parallelen Vorschrift weitere Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit vor.

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