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III. Wesentliche rechtliche Wirkungen
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Der eigentliche EFTA-Vertrag ist mit 59 Artikeln vergleichsweise übersichtlich, mitsamt aller Anhänge (vgl. Art. 53 EFTAV), Anlagen, Protokolle und beigefügten Erklärungen weist der Vertragstext jedoch mit ca. 300 Druckseiten einen beträchtlichen Umfang auf. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Wirkungen in gebotener Kürze dargestellt.
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Vorab sei angemerkt, dass das zentrale Ziel des EFTA-Vertrags, die Handelszölle seiner Mitglieder untereinander abzubauen, bereits am 31.12.1966 erreicht worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen grundsätzlich nur auf Ursprungserzeugnisse aus EFTA-Staaten anwendbar sind. Damit ein Re-Export von importierten Gütern vermieden werden kann, müssen Waren, um innerhalb der EFTA frei handelbar zu sein, einen Wertzuwachs von mind. 50 % (anhand von Produktion/Veredelung) im jeweiligen EFTA-Staat verzeichnen bzw. verzeichnet haben.