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2. Freier Personenverkehr
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Seit dem Abkommen von Vaduz (2002) regelt der EFTA-Vertrag auch die Personenfreizügigkeit. Gem. Art. 20 Abs. 1 EFTAV ist die Personenfreizügigkeit i.V.m. Anhang K sicherzustellen. Art. 20 Abs. 2 EFTAV gibt darüber Aufschluss, dass sowohl Einreise und Aufenthalt zum Zwecke unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch Niederlassung als Selbständiger hiervon ebenso umfasst sind wie die Erbringung von (hier gemeint: insbesondere kurzfristigen) Dienstleistungen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a) bzw. b) EFTAV). Hinzu kommt ein Aufenthaltsrecht für nicht erwerbstätige Personen, Art. 20 Abs. 2 Buchst. c) EFTAV. Art. 20 Abs. 2 Buchst. d) EFTAV normiert ein Diskriminierungsverbot zugunsten von EFTA-Ausländern im Hinblick auf Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
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Auch hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit ist gem. Art. 21 Buchst. a) EFTAV u.a. die Gleichbehandlung vorgeschrieben. Art. 22 EFTAV verpflichtet die Vertragsparteien mit Blick auf die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen, geeignete Maßnahmen zu treffen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Übernahme der Regelungen aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.