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4. Sonstiges

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Die Regelungsbereiche des EFTA-Vertrags gehen über diese Kernaspekte einer wirtschaftlichen Integration seit dem Abkommen von Vaduz hinaus. So regeln die Art. 14 f. EFTAV u.a. die Notifikation und gegenseitige Anerkennung mit Blick auf technische Handelshemmnisse. Art. 16 EFTAV befasst sich mit staatlichen Beihilfen, die Art. 17 und 18 EFTAV, die teilweise dem Unionsrecht nachgebildet sind, stellen Wettbewerbsregeln für öffentliche bzw. Unternehmen im Allgemeinen auf. Auch ein Schutz des geistigen Eigentums wird in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen gewährleistet, Art. 19 EFTAV. Gem. Art. 36 EFTAV sind Antidumping-Maßnahmen zwischen Mitgliedstaaten verboten. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer Öffnung ihrer Märkte der öffentlichen Auftragsvergabe, Art. 37 Abs. 2 EFTAV.

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Schließlich besteht für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit, nach Maßgabe der Art. 39 ff. EFTAV bei einer drohenden Beeinträchtigung wesentlicher Eigeninteressen die Anwendung des EFTA-Vertrags auszusetzen bzw. entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

EEuropäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › IV. Institutionelle Struktur

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