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III. Aufgaben und Arbeitsweise der EAG
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Die EAG besitzt Rechtspersönlichkeit und ist in allen Mitgliedstaaten rechts- und geschäftsfähig; seit 1967 wird sie (infolge des EG-Fusionsvertrags von 1965, vorbereitet durch das Fusionsabkommen von 1957) von der Kommission vertreten, seit dem Vertrag von Lissabon kann man dies als Organleihe verstehen (da die Kommission seither „eigentlich“ das Organ einer einzigen anderen Rechtspersönlichkeit ist, nämlich der EU). Aufgabe der EAG ist es ausweislich von Art. 1 EAGV, „durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen“.