Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 103

a) Allgemeines

Оглавление

190

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen kann die Klage nicht darauf gerichtet sein, die Rechtskraft des Urteils zu beseitigen. Vielmehr bleibt das Urteil bestehen, nur die Vollstreckung daraus wird (möglicherweise auch nur in bestimmtem Umfang) für unzulässig erklärt.

Grundlegend zur Dogmatik BGH NJW 1995, 3318:

„Ziel der Klage nach § 767 ZPO ist der Ausspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil aufgrund von Einwendungen gegen die festgestellte Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Urteils oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe. Das Urteil, das der Vollstreckungsabwehrklage stattgibt, lässt deshalb nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die Kostenentscheidung des früheren Urteils unberührt (RGZ 75, 199, 201; BGH, NJW 1975, 539, 540 …).“

191

Der Klageantrag ist darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus einem genau bestimmten Titel im Urteil für unzulässig (oder für zulässig nur Zug um Zug gegen eine Leistung) zu erklären. Bei Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des stattgebenden Urteils wird die unzulässigerweise aus dem Titel des Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung eingestellt (§ 775 Nr. 1 ZPO).

Zwangsvollstreckungsrecht

Подняться наверх