Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 88
4. Einstweilige Anordnungen
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Nach §§ 769, 770 ZPO kann das Prozessgericht anordnen, dass die Zwangsvollstreckung schon vor Rechtskraft der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird.
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)