Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 107
1. Statthaftigkeit
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Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO ist statthaft, wenn der Kläger behauptet, dass ihm materiell-rechtliche Einwendungen gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch zustehen.
§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › II. Zulässigkeit › 2. Abgrenzungsprobleme