Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 90
1. Zielrichtung
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In seiner Zielrichtung ist § 732 ZPO eng verwandt mit § 768 ZPO. Denn beide Rechtsbehelfe geben dem Kläger die Möglichkeit, sich gegen die Klauselerteilung zu wehren. § 732 ZPO ist allerdings – im Gegensatz zu § 768 ZPO (Rn. 154) – nicht nur auf die qualifizierten Klauseln anwendbar. Vielmehr ist die Klauselerinnerung dem Schuldner auch möglich, wenn dem Gläubiger eine einfache Klausel nach § 724 ZPO erteilt wurde. Des Weiteren können mit der Erinnerung – im Gegensatz zu § 768 ZPO – formelle Einwendungen gegen die Klauselerteilung erhoben werden (z.B. fehlender Titel; Unwirksamkeit des Titels wegen Unbestimmtheit).
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Formal betrachtet ist die Erinnerung ein ganz anderer Rechtsbehelf als eine Klage. Sie führt im Grunde nur dazu, dass das Verfahren der Klauselerteilung vor Gericht fortgesetzt wird[19]. Mit der Erinnerung kann daher nur die Verletzung von Vorschriften gerügt werden, die auch vom Klauselerteilungsorgan im Rahmen der Klauselerteilung beachtet werden müssen (näher Rn. 171 ff).
Aufbau: Klauselerinnerung (§ 732 ZPO)
I. | Zulässigkeit 1. Zuständigkeit: Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, § 732 I 1 ZPO 2. Statthaftigkeit: Der Antragsteller muss behaupten, dass bei der Erteilung der Klausel vom erteilenden Organ ein Fehler gemacht wurde (es können also nur Dinge vorgebracht werden, die das Klauselerteilungsorgan beachten musste). 3. Antrag form- und fristlos 4. Rechtsschutzbedürfnis (solange Klausel existiert) |
II. | Begründetheit Fehler bei Klauselerteilung |
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Die Erinnerung ist ein besonderer Rechtsbehelf gegen eine fehlerhafte Klauselerteilung und geht dem § 573 ZPO (Beschwerde gegen die Erteilung bzw. Nichterteilung der einfachen Klausel durch den Urkundsbeamten) und den § 11 RPflG, § 567 ZPO (Beschwerde gegen die Erteilung bzw. Nichterteilung der qualifizierten Klausel durch den Rechtspfleger) vor[20].
Antrag und Urteilsformel lauten: „Die vom (Gericht) am (Datum) gegen den Erinnerungsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum (näher bezeichneten) Titel und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.“
§ 4 Klauselrechtsbehelfe › IV. Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) › 2. Zulässigkeit