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II. Zulässigkeit

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Auch bei der Vollstreckungsabwehrklage darf bei der Zulässigkeit nichts Überflüssiges geprüft werden! Erforderlich ist immer die präzise Prüfung der Statthaftigkeit der Klage. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sollten in der Regel ebenfalls – allerdings in unproblematischen Fällen ganz knapp – geprüft werden. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen werden nur dann erwähnt, wenn hier Probleme liegen[9].

§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › II. Zulässigkeit › 1. Statthaftigkeit

Zwangsvollstreckungsrecht

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