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b) Abgrenzung zur Klage auf Titelherausgabe nach § 826 BGB

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Abgrenzen muss man die Vollstreckungsabwehrklage daher gegen die äußerst umstrittene, auf eine Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB[3]. Will man diese Klage überhaupt anerkennen, so ist sie im Kern eine Leistungsklage, die nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 826 BGB zulässig ist. Sie ist nicht auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet, sondern auf Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels[4]. Die Klage auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus § 826 BGB kann auch hilfsweise neben der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden[5].

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Sie hat drei wesentliche Voraussetzungen: Das angegriffene Urteil muss unrichtig sein, der Gläubiger muss die Unrichtigkeit kennen und es müssen besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände vorliegen. Vielfach wird die Existenz einer solchen Klage abgelehnt, obwohl sie letztlich der Durchsetzung eines Anspruchs auf Naturalrestitution dient (der „erschlichene“ Titel wird herausgegeben). Denn man kann sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Restitutionsgründe in § 580 ZPO als lex specialis ein Eingreifen des § 826 BGB ausschließen[6].

Zwangsvollstreckungsrecht

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