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b) Abgrenzung zur Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

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Die Klauselgegenklage und die Vollstreckungsabwehrklage können ausnahmsweise einen ähnlichen Gegenstand haben oder sogar nebeneinander eingreifen.

Beispiel 17 (Einwendung und Rechtsnachfolge):

Kläger K hat einen Titel gegen Schuldner S in Höhe von 10 000 Euro erstritten. K tritt die titulierte Forderung an den Gläubiger G ab. G möchte den Titel auf sich umschreiben lassen und beantragt daher die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 727 ZPO. Er beginnt die Vollstreckung gegen S. Nun macht S geltend, dass er die Forderung gleich nach Erlass des Titels, schon vor der Abtretung, in voller Höhe beglichen habe.

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Wenn der Schuldner sich in Beispiel 17 nur gegen die Erteilung der Klausel wenden will, kann er dies nach § 768 ZPO wirksam tun. Da die Forderung zur Zeit der Abtretung nicht mehr existierte, kam es nämlich nicht zur Rechtsnachfolge, die Voraussetzungen des § 727 ZPO fehlten, § 768 ZPO ist also statthaft.

Aber S kann sich auch mit der Vollstreckungsabwehrklage wehren. Denn er hat eine materiell-rechtliche Einwendung (§ 362 BGB) gegen die Forderung. Will S beide Arten von Einwendungen erheben, kann er die Klagen nach §§ 768, 767 ZPO in objektiver Klagenhäufung miteinander verbinden (§ 260 ZPO).

Hinweis:

Abstrakt beschrieben liegt die Abgrenzung der beiden Klagen darin, dass sich der Schuldner bei der Klauselgegenklage, anders als bei der Vollstreckungsabwehrklage, nicht dagegen wehrt, dass der Anspruch so besteht, wie es im Titel ausgesprochen ist. Er bestreitet vielmehr nur den Eintritt der Bedingung (§ 726 ZPO) oder der Rechtsnachfolge (§§ 727 ff ZPO).

Zwangsvollstreckungsrecht

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