Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 114

III. Begründetheit

Оглавление

215

Für die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage sind zwei Dinge wesentlich. Der Kläger (Schuldner) muss die behauptete Einwendung gegen den titulierten Anspruch wirklich haben und er darf mit dieser Einwendung nicht nach § 767 II oder III ZPO präkludiert sein. Bei der Präklusion muss man daran denken, dass diese (mit Abstand klausurrelevanteste) Voraussetzung nicht bei der Zulässigkeit eingeordnet werden darf. Der Wortlaut der Norm kann hier leicht irreführen.

§ 5 Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) › III. Begründetheit › 1. Einwendungen

Zwangsvollstreckungsrecht

Подняться наверх